BAG, Urteil vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23
LAG Niedersachsen 8. März 2023
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BAG 13. Dezember 2023
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LAG Niedersachsen 10. Juli 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 31. Mai 2022. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei wegen Koinzidenz mit der Kündigungsfrist erschüttert.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt den Anspruch für den 1.–6. Mai 2022, korrigiert jedoch den Zinsbeginn auf den 23. Juni 2022 (§ 288, § 286 BGB). Für den Zeitraum 7.–31. Mai 2022 hebt es das Urteil auf, da die Beklagte den Beweiswert der Folgebescheinigungen vom 6. und 20. Mai 2022 erschüttert hat. Die Koinzidenz der Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist begründet ernsthafte Zweifel, die das Landesarbeitsgericht unzureichend gewürdigt hat.

Praxishinweis
Arbeitgeber können den Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Darlegung ernsthafter Zweifel erschüttern, insbesondere bei zeitlicher Koinzidenz mit der Kündigungsfrist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit verbleibt dann beim Arbeitnehmer. Zinsansprüche beginnen erst am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 137/23
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2023
Amtliche Quelle :

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