BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 3/21
LG Traunstein 2. Mai 2019
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OLG München 8. Dezember 2020
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BGH 27. Januar 2022

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger betreibt ein Nutzerkonto bei der Beklagten, Betreiberin eines sozialen Netzwerks, und streitet um das Recht, statt seines Klarnamens ein Pseudonym als Profilnamen zu verwenden. Die Beklagte verlangt die Nutzung des im täglichen Leben gebräuchlichen Namens gemäß den Nutzungsbedingungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet zugunsten des Klägers und erklärt die Klausel zur Klarnamenpflicht in den AGB der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG a.F. und §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Die Norm verpflichtet Diensteanbieter, die Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit technisch möglich und zumutbar. Die Interessenabwägung zwischen unternehmerischer Freiheit (Art. 16 GRCh) und Datenschutz- sowie Meinungsfreiheitsrechten (Art. 7, 8, 11 GRCh) führt zur Pflicht der Beklagten, Pseudonyme zu dulden.

Praxishinweis
Sozialnetzbetreiber dürfen Nutzern keine uneingeschränkte Klarnamenpflicht auferlegen, wenn die Nutzung unter Pseudonym technisch möglich und zumutbar ist. AGB-Klauseln, die dies anders regeln, sind unwirksam. Die Entscheidung stärkt die datenschutzrechtlichen und grundrechtlichen Schutzinteressen der Nutzer gegenüber Geschäftsmodellen mit Klarnamenpflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 3/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 3/21
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2022
Amtliche Quelle :

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