BAG, Urteil vom 16.05.2013 - 4 AZR 445/11
BAG 16. Mai 2013

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Sachverhalt
Die Revisionsklägerin, Sozialversicherungsfachangestellte und Diplom-Betriebswirtin, begehrt rückwirkend höhere Vergütung nach den Vergütungsgruppen 9 oder 10 BAT/AOK-Neu statt VergGr. 8 für ihre Tätigkeit in der Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Verfahrensbearbeitung bei der Beklagten.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihre Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal „Maß der Verantwortung“ der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfüllt (§ 20 Abs. 2 BAT/AOK-Neu). Die Tätigkeit entspricht zwar der VergGr. 8 Nr. 3, hebt sich aber nicht durch gesteigerte Verantwortung oder besondere Bedeutung im tariflichen Sinne hervor.

Praxishinweis
Für Eingruppierungsklagen nach BAT/AOK-Neu ist ein wertender Vergleich der Verantwortungsgrade mit der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe erforderlich. Eine bloße Tätigkeitsbeschreibung ohne konkrete Tatsachengrundlage zur Heraushebung genügt nicht zur Erfüllung höherer Vergütungsmerkmale.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 16.05.2013 - 4 AZR 445/11
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZR 445/11
    Entscheidungsdatum : 15. Mai 2013
    Amtliche Quelle :

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