BAG, Urteil vom 20.03.2024 - 5 AZR 234/23
ArbG Rheine 7. September 2022
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ArbG Rheine 13. Oktober 2022
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LAG Hamm 24. August 2023
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BAG 20. März 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, infiziert mit SARS-CoV-2 und behördlich bis 12. Januar 2022 in Quarantäne, verlangt Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf fehlende AU und Verschulden wegen unterlassener Impfung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG, da eine SARS-CoV-2-Infektion auch symptomlos Krankheit i.S.d. EFZG darstellt und die behördliche Quarantäne die Arbeitsleistung rechtlich unmöglich macht (§ 275 Abs. 1 BGB). Ein Verschulden des Klägers wegen fehlender Impfung scheidet mangels gesicherter Kausalität aus. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ist subsidiär und schließt den EFZG-Anspruch nicht aus.

Praxishinweis
Bei behördlich angeordneter Quarantäne infolge SARS-CoV-2 besteht Entgeltfortzahlung auch ohne ärztliche AU-Bescheinigung. Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast für ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers, insbesondere bei Impfverweigerung. Ansprüche nach § 56 IfSG sind gegenüber § 3 EFZG subsidiär.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.03.2024 - 5 AZR 234/23
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 234/23
Entscheidungsdatum : 19. März 2024
Amtliche Quelle :

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