BGH, Urteil vom 16.06.2015 - XI ZR 243/13
BGH 16. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin (Bank) überwies trotz Vereinbarung mit der Zahlerin (Streithelferin), den Zahlungsauftrag nicht auszuführen, 5.000 EUR an den Beklagten. Die Zahlerin widerrief den Auftrag vor Vollendung, die Klägerin erstattete den Betrag der Zahlerin zurück. Die Klägerin verlangt Erstattung vom Beklagten.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 675j, 675p, 675u, 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Die Parteien vereinbaren wirksam die Nichtausführung eines noch nicht vollendeten Zahlungsauftrags (§ 675p Abs. 4 BGB). Die Überweisung vom 12.12. ist nicht autorisiert (§ 675j BGB). Nach § 675u BGB steht der Klägerin ein unmittelbarer Rückerstattungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zu, unabhängig von dessen Kenntnis der fehlenden Autorisierung.

Praxishinweis
Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen noch nicht vollendeten Zahlungsauftrag zu widerrufen. Im Fall nicht autorisierter Zahlungsvorgänge ermöglicht § 675u BGB dem Zahlungsdienstleister den direkten Rückgriff gegen den Zahlungsempfänger auch ohne dessen Kenntnis vom Widerruf.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 13. August 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.06.2015 - XI ZR 243/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 243/13
Entscheidungsdatum : 15. Juni 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text