BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09
BGH 14. Dezember 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Streit besteht über die Erstattung weiterer Reparaturkosten, die über die bereits gezahlten 2.139,70 EUR hinausgehen, sowie über Nutzungsausfallentschädigung für einen weiteren Tag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Ersatz fiktiver Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts nur für tatsächlich angefallene, fachgerecht und gemäß Sachverständigengutachten durchgeführte Reparaturen verlangt werden kann (§ 287 ZPO). Da die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, besteht kein Anspruch auf weitere Kosten. Die Nutzungsausfallentschädigung für einen weiteren Tag wird zu Recht zugesprochen.

Praxishinweis
Reparaturkostenersatz über den Wiederbeschaffungswert hinaus ist nur bei tatsächlicher, fachgerechter Reparatur im Umfang des Gutachtens möglich. Fiktive Abrechnung bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts ist ausgeschlossen. Nutzungsausfallentschädigung kann auch bei vorübergehender Nichtnutzung durch Verletzung des Geschädigten gewährt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 231/09
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

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