BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2012 - 1 BvR 2292/11
OLG München 27. Oktober 2006
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OLG München 4. Februar 2010
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BGH 19. Juli 2011
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BVerfG 30. Mai 2012

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangt Schadensersatz und Feststellung gegen Beklagte (Psychiatrieklinik und Klinikleiter) wegen unerlaubter Erstellung und Weitergabe psychiatrischer Gutachten ohne Einwilligung. Landgericht verurteilt teilweise, OLG erhöht Schmerzensgeld und differenziert Haftung des Klinikleiters und Trägers. BGH lässt Revision nicht zu.

Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde wird mangels Rechtswegerschöpfung und fehlender Substantiierung abgelehnt. Kläger hat keine Entschädigungsklage nach § 198, 201 GVG n.F. vorgebracht. Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. BGH hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen i.S.v. § 543 ZPO verkannt.

Praxishinweis
Vor Verfassungsbeschwerde bei überlangen Verfahren ist Rechtswegerschöpfung durch Entschädigungsklage gem. § 198, 201 GVG n.F. erforderlich. Haftungsabgrenzung zwischen Beamten und Dienstherrn bei Gutachtenerstellung ist höchstrichterlich geklärt, neue Verfassungsbeschwerden hierzu erfolglos.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2012 - 1 BvR 2292/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2292/11
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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