BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 110/19
AG Nürnberg 7. November 2018
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BGH 24. Januar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt in einer außerordentlichen Versammlung erneut die Firma T. als Verwalterin. Vergleichsangebote anderer Bewerber werden erst in der Versammlung, nicht jedoch innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG, bekanntgegeben. Die Kläger rügen die Beschlüsse als unwirksam.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Beschlüsse auf, da bei der Neubestellung eines Verwalters gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG die Angebote oder zumindest deren Namen und wesentliche Konditionen den Wohnungseigentümern rechtzeitig vor der Versammlung zugänglich gemacht werden müssen. Die bloße Bekanntgabe in der Versammlung genügt nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Praxishinweis
Zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Verwaltung sind bei Verwalterneubestellungen die Angebote der Bewerber oder deren Eckdaten spätestens innerhalb der Einladungsfrist zu übermitteln. Dies ermöglicht den Wohnungseigentümern eine fundierte Vorbereitung und sachgerechte Entscheidungsfindung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 110/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 110/19
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2020
Amtliche Quelle :

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