BSG, Urteil vom 24.06.2008 - B 12 KR 28/07 R
LSG Bayern 9. August 2007
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BSG 24. Juni 2008

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Sachverhalt
Der Kläger bezieht seit 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente und ab 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er beantragt 2004 die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die Beklagte lehnt dies mit Verweis auf die Frist des § 8 Abs. 2 SGB V ab. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung richtet sich nach den Zugangsvorschriften zum Zeitpunkt des erstmaligen Rentenantrags (§ 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB V). Ein Wechsel der Rentenart begründet kein neues Befreiungsrecht. Die Befreiung ist nur innerhalb von drei Monaten nach erstmaligem Eintritt der Versicherungspflicht möglich und nicht widerruflich.

Praxishinweis
Bei fortlaufendem Rentenbezug ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur einmalig bei erstmaligem Rentenbeginn zu beantragen. Ein späterer Wechsel der Rentenart eröffnet kein erneutes Befreiungsrecht, sodass Fristversäumnisse dauerhaft sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.06.2008 - B 12 KR 28/07 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 28/07 R
Entscheidungsdatum : 24. Juni 2008
Amtliche Quelle :

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