BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 90/13
BGH 17. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter, wurde wegen Verletzung der Pflicht aus § 61 InsO zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Er verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag, der wissentliche Pflichtverletzungen gemäß § 4 Nr. 5 AVB-I ausschließt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Bindungswirkung des Haftpflichturteils bzgl. der objektiven Pflichtverletzung hervor, verneint jedoch eine Bindungswirkung hinsichtlich der Wissentlichkeit. Für den Ausschluss der Leistungspflicht trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die positive Kenntnis der Pflichtverletzung. Das Berufungsgericht hat diese Last unzulässig auf den Versicherungsnehmer verlagert, weshalb die Sache zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Versicherer müssen konkrete Anknüpfungstatsachen als Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung vortragen, außer bei Verletzung elementarer Berufspflichten. Erst danach obliegt dem Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung dieser Indizien. Eine bloße Vermutung oder fahrlässige Pflichtverletzung genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 90/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 90/13
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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