BGH, Urteil vom 12.01.2012 - I ZR 211/10
OLG München 28. Oktober 2010
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BGH 12. Januar 2012

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Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine deutsche Apotheke und bietet Kunden an, Arzneimittel bei einer ungarischen Apotheke zu bestellen, diese nach Lieferung in der eigenen Apotheke zu prüfen und abzugeben. Die Kläger beanstanden Verstöße gegen das Verbringungsverbot (§ 73 Abs. 1 AMG) und arzneimittelrechtliche Preisvorschriften.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Verstöße gegen § 73 Abs. 1 AMG, da die Beklagte als empfangsberechtigte Apotheke die Arzneimittel vor Abgabe auf Qualität und Unbedenklichkeit prüft. Die Abgabe mit Rechnung der ungarischen Apotheke stellt kein apothekenfremdes Geschäft (§ 4 Abs. 5 ApBetrO) und keine unzulässige Dienstleistung (§ 19 Nr. 7 Berufsordnung) dar. Die Klage wird mangels Rechtsverletzung abgewiesen.

Praxishinweis
Apotheken dürfen Arzneimittel aus EU-Mitgliedstaaten bestellen und nach qualitätsprüfender Übernahme in Deutschland abgeben, ohne gegen das Verbringungsverbot zu verstoßen. Die rechtliche Verantwortung und Beratungspflicht verbleiben bei der inländischen Apotheke, die als Empfängerin gilt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.01.2012 - I ZR 211/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 211/10
Entscheidungsdatum : 12. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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