BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R
BSG 1. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Krankenhaus, verlangt von der beklagten Krankenkasse Zahlung einer Differenzvergütung und einer Aufwandspauschale für eine stationäre Behandlung. Streit besteht über die korrekte Kodierung der Hauptdiagnose (ICD-10-GM R10.3 vs. N94.4/R10.2) und die daraus resultierende DRG-Abrechnung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin die objektive Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der abgerechneten DRG G12C nicht erfüllt (§ 301, § 275 SGB V). Die Krankenkasse darf die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung jederzeit prüfen, auch ohne fristgerechte Auffälligkeitsanzeige (§ 275 Abs. 1c SGB V). Ein Anspruch auf Aufwandspauschale entfällt bei Abrechnungsminderung.

Praxishinweis
Krankenhäuser tragen das Risiko der Nichterweislichkeit der Abrechnungsgrundlagen und müssen bei Zweifeln umfassend mitwirken. Krankenkassen können auch außerhalb der Auffälligkeitsprüfung die sachlich-rechnerische Richtigkeit prüfen, ohne dass ein Beweisverwertungsverbot greift. Aufwandspauschalen entfallen bei berechtigten Rechnungskürzungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 29/13 R
    Entscheidungsdatum : 30. Juni 2014
    Amtliche Quelle :

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