BAG, Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
LAG Hamm 13. Juni 2007
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BAG 24. Januar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war befristet bis 19. Februar 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde eine sechsmonatige Probezeit mit zwewöchiger Kündigungsfrist vereinbart. Die Beklagte kündigte zum 13. Juli 2006, der Kläger focht die Wirksamkeit der Kündigung und der Probezeitdauer an.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Die Kündigung ist formwirksam, da der Schriftzug als eigenhändige Unterschrift i.S.d. §§ 126, 623 BGB ausreicht. Die sechsmonatige Probezeitvereinbarung ist wirksam, da § 622 Abs. 3 BGB keine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der Dauer vorsieht. Tarifliche Beschränkungen greifen nicht, da keine Tarifbindung vorliegt.

Praxishinweis
Probezeitvereinbarungen bis zu sechs Monaten sind grundsätzlich wirksam und bedürfen keiner Angemessenheitsprüfung. Die Kündigung während der Probezeit kann mit zweiwöchiger Frist erfolgen. Formale Anforderungen an die Unterschrift sind großzügig auszulegen, ein lesbarer Namenszug ist nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 519/07
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2008

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