BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - XII ZB 459/23
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Sachverhalt
Nicht miteinander verheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern streiten um Kindesunterhalt für zwei minderjährige Kinder. Unklar ist, ob ein Wechselmodell oder die alleinige Obhut des Vaters vorliegt. Der Vater beantragt Unterhaltszahlung und Kindergeldauszahlung, wird aber vom Amts- und Oberlandesgericht wegen fehlender Vertretungsbefugnis abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 1628, 1629 Abs. 1 und 2, 1824 BGB. Der BGH hebt die bisherige Rechtsprechung auf, wonach bei Ausschluss eines Elternteils von der Vertretung auch der andere ausgeschlossen sei. Im Wechselmodell sind beide Elternteile vertretungsbefugt, ohne dass ein Ergänzungspfleger oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB erforderlich ist. Die Vertretungsbefugnis richtet sich bei Unterhaltsansprüchen allein nach der tatsächlichen Obhut.

Praxishinweis
Bei Unterhaltsverfahren minderjähriger Kinder nicht verheirateter Eltern ist im Wechselmodell beiden Elternteilen Vertretungsbefugnis zuzubilligen. Die Abgrenzung zwischen Wechselmodell und Obhutsschwerpunkt ist für die Vertretungsbefugnis entbehrlich. Ergänzungspflegschaft oder Sorgerechtsübertragung nach § 1628 BGB sind nicht zwingend erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - XII ZB 459/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 459/23
Entscheidungsdatum : 10. April 2024
Amtliche Quelle :

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