BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14
BGH 16. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Auszahlung eines bei einem KfW-Förderdarlehen einbehaltenen Disagios in Höhe von 2.200 EUR. Das Darlehen enthält formularmäßige Klauseln zu einer 2%igen Risikoprämie für ein Sondertilgungsrecht und einer 2%igen Bearbeitungsgebühr.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Risikoprämie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle, da sie ein Entgelt für eine zusätzlich eingeräumte Sonderleistung darstellt. Die Bearbeitungsgebühr ist zwar kontrollfähig, benachteiligt den Darlehensnehmer aber nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), da das Darlehen zweckgebunden und zu Förderzwecken gewährt wird.

Praxishinweis
Formularmäßige Risikoprämien für Sondertilgungsrechte in Förderdarlehensverträgen sind nicht inhaltskontrollierbar. Laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren sind kontrollfähig, aber bei Förderkrediten regelmäßig zulässig, wenn sie den Förderzweck und die Refinanzierungsbedingungen der KfW widerspiegeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 454/14
Entscheidungsdatum : 15. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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