BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13
LG Mönchengladbach 4. September 2013
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BGH 28. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte aus drei Verbraucherdarlehensverträgen. Streit besteht über die Verjährung der Rückforderungsansprüche und den Zeitpunkt der Leistungserbringung der Bearbeitungsentgelte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Verjährung der Ansprüche gemäß §§ 195, 199 BGB, da die Verjährungsfrist wegen der bis 2011 unsicheren Rechtslage erst mit Ablauf 2011 zu laufen begann. Die Bearbeitungsentgelte sind nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ohne Rechtsgrund geleistet, wobei die Leistung mit den Darlehensraten erfolgte. Die Klage ist daher teilweise erfolgreich.

Praxishinweis
Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer Bearbeitungsentgelte verjähren erst ab Ende 2011, wenn die Klageerhebung zuvor unzumutbar war. Die Leistung der Entgelte erfolgt regelmäßig mit den Raten, nicht mit Valutierung. Verjährungseinreden sind daher bei Altverträgen kritisch zu prüfen.

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Fachbeiträge17

  • 1Zum Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten DarlehensbearbeitungsentgeltenEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 348/13
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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