BSG, Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R
LSG Bayern 27. November 2018
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BSG 25. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für zwei stationäre Liposuktionen zur Behandlung eines Lipödems. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, da die Liposuktion nicht zum GKV-Leistungskatalog gehört und das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht erfüllt sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die bisherige Rechtsprechung auf und erkennt an, dass § 137c Abs. 3 SGB V das allgemeine Qualitätsgebot partiell einschränkt und Versicherte Anspruch auf Krankenhausbehandlungen mit Methoden haben, die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Vor Erlass einer Erprobungs-Richtlinie besteht Anspruch nur im Rahmen eines individuellen Heilversuchs bei schwerwiegender Erkrankung, fehlender Standardtherapie und Erfüllung der GBA-Verfahrensordnung. Die Sache wird zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückverwiesen.

Praxishinweis
§ 137c Abs. 3 SGB V eröffnet einen Anspruch auf innovative Krankenhausleistungen mit Potentialcharakter außerhalb von Erprobungs-Richtlinien, jedoch restriktiv und nur bei schwerwiegenden Erkrankungen ohne verfügbare Standardtherapie. Die wirtschaftliche und medizinische Indikation bleibt Voraussetzung. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 25/20 R
Entscheidungsdatum : 24. März 2021
Amtliche Quelle :

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