BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19/18
OVG Sachsen 1. August 2016
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OVG Sachsen 13. November 2017
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BVerwG 3. August 2018
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BVerwG 10. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger besteht die mündliche Diplom-Prüfung im Dolmetschen nicht. Nach einer fehlerhaften zweiten Wiederholungsprüfung verlangt er die erneute Durchführung, da das Bewertungsverfahren und das Überdenkensverfahren nicht ordnungsgemäß geregelt bzw. durchgeführt wurden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Bescheide auf und verurteilt zur erneuten Prüfung. Maßgeblich sind Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 35 Abs. 7 SächsHSG/SächsHSFG sowie § 13 Abs. 2 Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung weist ein Regelungsdefizit hinsichtlich Prüferzahl und Bewertungsverfahren auf. Ein Überdenkensverfahren ist bei substantiierter Einwendung zwingend, eine schriftliche Begründung allein genügt nicht.

Praxishinweis
Berufsbezogene Prüfungen müssen die Prüferzahl und das Verfahren bei Bewertungsdifferenzen rechtssatzmäßig regeln. Prüflinge haben Anspruch auf ein Überdenkensverfahren bei substantiierter Kritik. Fehlt dies, kann die Prüfung wegen Verfahrensmangels wiederholt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19/18
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 C 19/18
    Entscheidungsdatum : 9. April 2019
    Amtliche Quelle :

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