BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - III ZB 127/15
OLG Frankfurt 16. November 2015
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BGH 28. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung (Schiffsfonds). Das Landgericht verurteilt die Beklagte, die Berufung wird wegen unzureichender Begründung verworfen. Streitgegenstand ist insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und § 285 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe
Die Berufungsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, da die Beklagte weder konkret darlegt, was sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, noch die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung oder des Verstoßes gegen § 285 Abs. 1 ZPO hinreichend begründet. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung genügt nicht.

Praxishinweis
Bei Gehörsrügen und Verstößen gegen § 285 Abs. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung konkret und nachvollziehbar darlegen, welche Tatsachen oder Argumente vorgetragen worden wären und dass deren Fehlen die erstinstanzliche Entscheidung beeinflusst haben könnte. Andernfalls ist die Berufung unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - III ZB 127/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZB 127/15
Entscheidungsdatum : 27. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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