BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 4 StR 297/20
BGH 16. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Er übergibt Kokainportionen an Läufer, die den Verkauf abwickeln, und bewahrt Marihuana in seiner Wohnung auf.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilungen nach § 27 Abs. 1 StGB sind mangels Feststellungen zu den vom Angeklagten geförderten konkreten Haupttaten aufzuheben. Das Landgericht hat die unterstützten Haupttaten nicht hinreichend bestimmt, wodurch die Beihilfe nicht rechtssicher festgestellt werden kann. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Beihilfevorwürfen ist eine klare Zuordnung der Gehilfenhandlung zu konkreten Haupttaten erforderlich. Unzureichende Feststellungen zur geförderten Tat führen zur Aufhebung. Aussagen vom Hörensagen bedürfen zusätzlicher Beweismittel zur Tragfähigkeit im Urteil.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 4 StR 297/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 297/20
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2020
    Amtliche Quelle :

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