BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13
BGH 4. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhebt Sonderumlagen für Brandschutz und Küchensanierung. Der Kläger zahlt nicht. Vorprozesslich werden die ursprünglichen Beschlüsse wegen Unbestimmtheit für nichtig erklärt. In der Versammlung 2010 werden Jahresabrechnung und neue Sonderumlagen beschlossen, die der Kläger anfechtet.

Entscheidungsgründe
§ 16 Abs. 2, Abs. 8 WEG sind streitentscheidend. Prozesskosten aus Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Eigentümer sind Kosten der Verwaltung und von allen Eigentümern zu tragen; eine Freistellung des beklagten Eigentümers ist ausgeschlossen. Sonderumlagen können nach Jahresabrechnung durch Zweitbeschluss ersetzt werden, um Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Praxishinweis
Prozesskosten der WEG bei Beitrags- oder Schadensersatzklagen gegen einzelne Eigentümer sind gemeinschaftlich zu tragen. Jahresabrechnung begründet keine eigenständige Zahlungspflicht für bereits abgerechnete Maßnahmen; Zweitbeschlüsse über Sonderumlagen sind zulässig, wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 168/13
Entscheidungsdatum : 3. April 2014
Amtliche Quelle :

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