BGH, Urteil vom 13.04.2021 - VI ZR 274/20
LG Köln 19. Juli 2019
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OLG Köln 19. Februar 2020
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BGH 13. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) durch Inverkehrbringen eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgestatteten Gebrauchtwagens. Streitgegenstand sind insbesondere die Erstattung von Finanzierungskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. §§ 826, 31 BGB einschließlich der Finanzierungskosten als Teil des ersatzfähigen Schadens. Die Finanzierungskosten sind nicht durch Vorteilsausgleich zu kürzen, da sie keinen zusätzlichen Liquiditätsvorteil begründen. Annahmeverzug der Beklagten liegt vor, da die Klägerin Zug-um-Zug-Leistung ordnungsgemäß angeboten hat (§ 293 BGB).

Praxishinweis
Finanzierungskosten sind im Dieselskandal als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen, auch ohne Nachweis eines alternativen Fahrzeugerwerbs. Annahmeverzug kann bei Zug-um-Zug-Angebot der Rückgabe gegen Kaufpreiszahlung begründet werden, was die Durchsetzbarkeit von Rückabwicklungsansprüchen stärkt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.04.2021 - VI ZR 274/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 274/20
Entscheidungsdatum : 12. April 2021
Amtliche Quelle :

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