BGH, Beschluss vom 29.01.2025 - 4 StR 265/24
LG Essen 1. Februar 2024
>
BGH 29. Januar 2025
>
BVerfG 1. Juli 2025

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte, Facharzt, begleitet einen psychisch erkrankten Suizidenten bei dessen Lebensbeendigung. Der Suizid erfolgt mittels vom Angeklagten gelegter Infusion. Der Suizident leidet an akuter paranoider Schizophrenie und mittelgradiger Depression, die seine freie Willensbildung ausschließen.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilt wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Die Selbsttötung beruht nicht auf freiverantwortlichem Willensentschluss, da die psychische Erkrankung die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ausschließt. Der Angeklagte übt Tatherrschaft aus und handelt mit Wissen um die fehlende Freiverantwortlichkeit.

Praxishinweis
Die aktive Mitwirkung an einem Suizid psychisch Kranker ohne Freiverantwortlichkeit kann als Totschlag in mittelbarer Täterschaft strafbar sein. Ärztliche Gutachten und die Feststellung der Freiverantwortlichkeit sind entscheidend für die strafrechtliche Bewertung von Sterbehilfehandlungen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Arzt bleibt wegen Totschlags verurteiltEingeschränkter Zugriff
    Mk · www.lto.de · 22. Juli 2025

  • 2Arzt bleibt wegen Totschlags verurteiltEingeschränkter Zugriff
    Mk · www.lto.de · 22. Juli 2025

  • 3Freiverantwortlich? Arzt scheitert nach assistiertem Suizid auch vor BVerfGEingeschränkter Zugriff
    www.beck-aktuell.de · 22. Juli 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 29.01.2025 - 4 StR 265/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 265/24
Entscheidungsdatum : 29. Januar 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text