BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15
VG Meiningen 25. Februar 2015
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OVG Thüringen 13. März 2015
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BVerfG 14. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt im Eilverfahren die Übersendung einer anonymisierten Kopie eines Strafurteils gegen einen ehemaligen Politiker. Das Verwaltungsgericht gab dem Auskunftsanspruch statt, das Oberverwaltungsgericht lehnte ihn mit Verweis auf § 4 Abs. 1, 2 ThürPrG ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidung auf und stellt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fest. Die Pressefreiheit umfasst einen grundrechtlich geschützten Auskunftsanspruch auf Zugang zu Gerichtsentscheidungen, der nur bei konkreten, dringenden Gefährdungen des Strafverfahrens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG eingeschränkt werden darf. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht nicht aus.

Praxishinweis
Bei presserechtlichen Auskunftsersuchen zu Gerichtsentscheidungen ist eine strenge Prüfung der Gefährdungstatbestände des Landespressegesetzes erforderlich. Die bloße Annahme einer möglichen Verfahrensbeeinträchtigung genügt nicht zur Versagung der Auskunft. Die Entscheidung stärkt die Informations- und Kontrollfunktion der Presse.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 857/15
    Entscheidungsdatum : 13. September 2015
    Amtliche Quelle :

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