BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 102/18
AG Krefeld 30. August 2017
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BGH 14. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den Rückschnitt herüberragender Äste einer Douglasie, die Nadeln und Zapfen auf ihr Grundstück abwerfen. Das Landgericht weist die Klage ab, die Klägerin legt Revision ein. Streitgegenstand sind die Ansprüche aus §§ 1004, 910 BGB.

Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar, dass die Duldungspflicht für herüberragende Zweige ausschließlich nach § 910 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist. § 906 BGB findet keine Anwendung, auch wenn die Beeinträchtigung in Laub-, Nadel- oder Zapfenabfall besteht. Die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Abfall begründet einen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 910 BGB.

Praxishinweis
Für Rückschnittsansprüche bei herüberragenden Ästen ist § 910 Abs. 2 BGB der alleinige Maßstab, unabhängig von Ortsüblichkeit oder Art des Abfalls. Naturschutzrechtliche Beschränkungen können den Anspruch ausschließen, bedürfen aber gesonderter Prüfung durch das Zivilgericht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 102/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 102/18
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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