BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 39/20 R
LSG Baden-Württemberg 4. Mai 2020
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BSG 19. Mai 2021

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Sachverhalt
Die Kläger bewohnen eine Mietwohnung mit Tiefgaragenstellplatz, der nicht separat kündbar ist. Das Jobcenter bewilligt Leistungen für Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung des Stellplatzzuschlags. Streitgegenstand ist die Anerkennung der Stellplatzmiete als angemessener Bedarf nach SGB II für Februar 2018 bis Juli 2019.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Berücksichtigung der Stellplatzmiete gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da Wohnung und Stellplatz ein einheitliches Mietverhältnis bilden und die Gesamtmiete angemessen ist. Eine Kostensenkungspflicht, insbesondere durch Untervermietung, besteht nicht, da § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine eigenständige Ausschlussnorm darstellt und ein Kostensenkungsverfahren nicht durchgeführt wurde.

Praxishinweis
Leistungsberechtigte sind nicht verpflichtet, Stellplätze unterzuvermieten, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines angemessenen Gesamtmietvertrags sind. Jobcenter müssen Stellplatzkosten in solchen Fällen als Unterkunftsbedarf anerkennen und vor Ablehnung ein Kostensenkungsverfahren einleiten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 39/20 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 39/20 R
Entscheidungsdatum : 19. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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