BSG, Urteil vom 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R
SG Berlin 28. Oktober 2019
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BSG 23. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII für Dezember 2017 bis Juni 2018. Der Beklagte verweigert die Leistung unter Berufung auf den Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 SGB XII), da der Kläger trotz Aufforderung keinen Wohngeldantrag stellte und zuvor Wohngeld bezogen hatte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch nach §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII. Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII ist keine isolierte Ausschlussnorm, sondern ein programmatisches Gebot der Sozialhilfe. Ein Leistungsausschluss wegen unterlassener Antragstellung auf vorrangige Leistungen ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, hier aber nicht gegeben.

Praxishinweis
Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII begründet keinen generellen Leistungsausschluss bei unterlassenem Wohngeldantrag. Sozialhilfeträger müssen vorrangige Ansprüche prüfen, können aber nicht allein wegen fehlender Antragstellung Leistungen versagen. Dies ist für die Beratung bei Sozialhilfe- und Wohngeldkonstellationen relevant.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 2/20 R
    Entscheidungsdatum : 22. März 2021
    Amtliche Quelle :

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