BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 9 AZR 45/16
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Sachverhalt
Der Klägerin als Alleinerbin steht die Abgeltung von 25 Arbeitstagen Resturlaub ihres verstorbenen Ehemanns aus dem Jahr 2010 zu. Das Arbeitsverhältnis endete durch Tod, der Tarifvertrag TVöD und das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind anwendbar. Die Beklagte verweigert die Urlaubsabgeltung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG besteht ein Abgeltungsanspruch der Erben auf nicht genommenen Urlaub bei Tod des Arbeitnehmers. Die EuGH-Rechtsprechung (Art. 7 RL 2003/88/EG, Art. 31 GRC) verbietet den vollständigen Erlöschen des Urlaubsanspruchs. Dies gilt für gesetzlichen Mindesturlaub, Zusatzurlaub Schwerbehinderter (§ 125 SGB IX aF) und tariflichen Mehrurlaub (§ 26 TVöD).

Praxishinweis
Erben können bei Tod des Arbeitnehmers den Abgeltungsanspruch auf nicht genommenen Urlaub geltend machen. Dies umfasst gesetzlichen Mindesturlaub, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflichen Mehrurlaub. Die tariflichen Regelungen müssen ausdrücklich eine abweichende Vererblichkeit vorsehen, sonst gilt der Abgeltungsanspruch.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 9 AZR 45/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 45/16
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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