BVerwG, Urteil vom 09.05.2018 - 8 C 13/17
VG Köln 22. November 2012
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OVG Nordrhein-Westfalen 23. Juni 2016
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BVerwG 28. Juni 2017
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BVerwG 9. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Universitätsklinikum, wendet den TV-Ärzte an und führt Arbeitszeitschutzkonten für Ärzte. Er berücksichtigt übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG. Die Behörde untersagt dies per Bescheid.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach §§ 3, 7 Abs. 1, 7 Abs. 8 ArbZG, wonach weder tarifliche Mehrurlaubstage noch gesetzliche Feiertage als Ausgleichstage herangezogen werden dürfen. Nur Tage, an denen der Arbeitnehmer ohne Freistellung zur Arbeit verpflichtet wäre, können Ausgleichstage sein. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG steht dem nicht entgegen.

Praxishinweis
Bei der Arbeitszeitberechnung nach ArbZG sind übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf Werktage fallen, nicht als Ausgleichstage zu berücksichtigen. Arbeitgeber müssen dies bei Arbeitszeitschutzkonten beachten, um behördliche Anordnungen und Rechtsverstöße zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 09.05.2018 - 8 C 13/17
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 C 13/17
    Entscheidungsdatum : 8. Mai 2018
    Amtliche Quelle :

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