BFH, Entscheidung vom 24.08.2006 - IX R 32/04
FG Niedersachsen 2. Juni 2004
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BFH 24. August 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Miteigentümer zweier Grundstücke, die sie mit Rücktrittsvorbehalt und vereinbartem Reugeld veräußern. Nach Ausbleiben der Bebauungsplan-Ausweisung tritt der Käufer zurück. Das Finanzamt besteuert das reduzierte Reugeld als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG.

Entscheidungsgründe
Das FG hält die Vereinnahmung des Reugeldes für nicht steuerbar, da es keine eigenständige Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Das Reugeld ist wirtschaftlich eine Entschädigung für den Mindererlös im privaten Vermögensbereich und bloße Folgevereinbarung des nicht steuerbaren Grundstückskaufvertrags.

Praxishinweis
Reugeldzahlungen bei Rücktritt vom privaten Grundstückskaufvertrag sind nicht einkommensteuerpflichtig. Die Vereinbarung eines Reugeldes begründet keine selbständige Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, sondern stellt eine vermögensrechtliche Ausgleichszahlung dar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 24.08.2006 - IX R 32/04
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IX R 32/04
    Entscheidungsdatum : 23. August 2006

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