BGH, Urteil vom 10.04.2024 - VIII ZR 161/23
AG Wetzlar 4. Oktober 2022
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LG Limburg 30. Juni 2023
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BGH 10. April 2024
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LG Limburg 21. März 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von dem Beklagten einen fast 40 Jahre alten Gebrauchtwagen, beworben mit der Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Nach Übergabe stellt der Kläger einen Defekt der Klimaanlage fest und verlangt Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da ein wirksamer Gewährleistungsausschluss die Haftung für das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) nicht umfasst. Die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage wurde als Beschaffenheitsvereinbarung anerkannt. Alter und Verschleiß des Bauteils rechtfertigen keine Ausdehnung des Gewährleistungsausschlusses auf diese Vereinbarung.

Praxishinweis
Bei Kaufverträgen mit Beschaffenheitsvereinbarung ist ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Eigenschaft gilt. Auch bei Verschleißteilen wie Klimaanlagen bleibt der Verkäufer für deren zugesicherte Funktionsfähigkeit haftbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.04.2024 - VIII ZR 161/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 161/23
Entscheidungsdatum : 9. April 2024
Amtliche Quelle :

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