BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 274/16
LG Düsseldorf 12. Januar 2016
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OLG Düsseldorf 31. Oktober 2016
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BGH 9. Februar 2018

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Sachverhalt
Der Kläger erwirbt ein Grundstück mit Altbauten unter generellem Haftungsausschluss für Sachmängel. Nachträglich treten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden auf, die auf fehlende Horizontalsperren zurückgeführt werden. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB auch ohne ausdrückliche vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen kann. Ein allgemeiner Haftungsausschluss greift gem. § 444 BGB nur, wenn kein arglistiges Verschweigen vorliegt. Die Revision hebt die Vorinstanz auf, da der Kläger hinreichend substantiiert vorträgt, dass die Beklagten von Feuchtigkeitsschäden wussten und diese verschwiegen haben könnten.

Praxishinweis
Bei Immobilienkäufen sind Feuchtigkeitsschäden als Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auch ohne vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung relevant. Ein Haftungsausschluss nach § 444 BGB schützt den Verkäufer nicht bei arglistigem Verschweigen. Substantiierter Vortrag zu verdeckten Mängeln kann Haftung begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 274/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 274/16
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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