BGH, Beschluss vom 20.03.2024 - 6 StR 572/23
BGH 20. März 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte schlägt den Geschädigten ohne Wegnahmewillen, entnimmt anschließend 20 Euro aus dessen Geldbörse, wobei der Geschädigte aufgrund der vorangegangenen Gewaltanwendung verängstigt ist. Verurteilt wird wegen Raubes (§ 249 StGB) und weiterer Delikte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen Raubes auf, da keine finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme vorliegt (§ 249 Abs. 1 StGB). Die Gewalt diente nicht der Wegnahme, und eine Aktualisierung der Nötigungslage durch erneute Drohung fehlt. Folge: Aufhebung der damit verbundenen Urteile und Rückverweisung.

Praxishinweis
Für Raub ist eine final verknüpfte Gewaltanwendung erforderlich; bloßes Ausnutzen vorangegangener Nötigung genügt nicht. Verteidigungsverhalten darf bei Jugendstrafbemessung nicht nachteilig berücksichtigt werden. Revision kann Teilaufhebungen und neue Verhandlungen erzwingen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.03.2024 - 6 StR 572/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 6 StR 572/23
Entscheidungsdatum : 19. März 2024
Amtliche Quelle :

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