BGH, Urteil vom 15.11.2012 - 2 StR 388/12
BGH 15. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Polizeibeamter gab im Zeitraum Mai 2008 bis August 2009 unbefugt Daten aus den polizeilichen Informationssystemen POLIS und ZEVIS an einen Dritten weiter. Dieser nutzte die Informationen zur Einschüchterung Dritter im Rotlichtmilieu. Die Staatsanwaltschaft rügt die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (§ 353b Abs. 1 StGB).

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da das Landgericht die Möglichkeit der bewussten Inkaufnahme der Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Angeklagten nicht ausreichend geprüft hat. Daten aus POLIS sind Dienstgeheimnisse, deren Weitergabe das Vertrauen in die Polizei konkret gefährdet. Halterdaten aus ZEVIS sind keine Geheimnisse i.S.d. § 353b Abs. 1 StGB. Fehlende Strafanträge führen zur Freisprechung oder Zurückverweisung.

Praxishinweis
Bei Verletzung von Dienstgeheimnissen ist die subjektive Tatseite sorgfältig zu prüfen, insbesondere die bewusste Inkaufnahme der Gefährdung öffentlicher Interessen. Halterdaten aus dem Fahrzeugregister sind keine Dienstgeheimnisse und unterfallen nicht § 353b StGB. Fehlende Strafanträge können zur Verfahrensrückweisung oder Freispruch führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 388/12
    Entscheidungsdatum : 14. November 2012
    Amtliche Quelle :

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