BGH, Urteil vom 02.11.2016 - 2 StR 556/15
BGH 2. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. verurteilt. Er beantragt die Vernehmung eines Zeugen „M.“, dessen Identität und ladungsfähige Anschrift unvollständig, aber teilweise ermittelt ist. Das Landgericht lehnt den Beweisantrag mit der Begründung der Unerreichbarkeit des Zeugen ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass der Zeuge „M.“ hinreichend individualisiert und ladungsfähig ist (§ 244 StPO). Ein einmaliges Nichterscheinen rechtfertigt keine Annahme von Unerreichbarkeit. Die bisherigen Bemühungen genügen nicht, um den Zeugen als unerreichbar zu qualifizieren. Weitere Maßnahmen zur Vorführung wären geboten gewesen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist daher rechtsfehlerhaft.

Praxishinweis
Bei unvollständiger Zeugenidentität sind intensive Nachforschungen und Vorführungsanordnungen geboten. Ein einmaliges Nichterscheinen begründet keine Unerreichbarkeit. Die Bedeutung des Beweismittels ist bei der Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen zu berücksichtigen, um Verfahrensfehler zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 02.11.2016 - 2 StR 556/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 556/15
    Entscheidungsdatum : 1. November 2016
    Amtliche Quelle :

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