BAG, Urteil vom 30.01.2025 - 2 AZR 68/24
LAG Baden-Württemberg 12. Dezember 2023
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BAG 30. Januar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zunächst im März 2022, woraufhin die Klägerin Kündigungsschutzklage unter Hinweis auf Schwangerschaft erhebt. Später kündigt die Beklagte erneut mit Schreiben vom 26. Juli 2022, dessen Zugang die Klägerin bestreitet. Streitgegenstand ist der Zugang der Kündigung und die Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 4 Satz 1 KSchG.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass die Beklagte den Zugang der Kündigung vom 26. Juli 2022 nicht beweisen kann. Ein Einlieferungsbeleg für ein Einwurf-Einschreiben und ein Internet-Sendungsstatus begründen keinen Anscheinsbeweis für den Zugang, da der Auslieferungsbeleg fehlt und keine Angaben zum Zustellverfahren vorliegen. Die Beweislast für den Zugang trägt die Beklagte.

Praxishinweis
Für den Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben reicht der Einlieferungsbeleg ohne Auslieferungsbeleg nicht aus. Arbeitgeber müssen den Zugang durch Vorlage des Auslieferungsbelegs oder vergleichbare Nachweise belegen, um die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wirksam in Gang zu setzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 30.01.2025 - 2 AZR 68/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 68/24
Entscheidungsdatum : 29. Januar 2025
Amtliche Quelle :

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