BAG, Urteil vom 22.08.2019 - 2 AZR 111/19
LAG Baden-Württemberg 14. Dezember 2018
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BAG 22. August 2019
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LAG Baden-Württemberg 31. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, wohnhaft in Frankreich, ist bei der Beklagten in Deutschland beschäftigt. Die Beklagte kündigt außerordentlich fristlos am 27.01.2017, das Kündigungsschreiben wird gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Der Kläger findet das Schreiben erst am 30.01.2017 vor und rügt verspäteten Zugang.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Zugang erfolge am Einwurftag bis 17:00 Uhr. Das Bundesarbeitsgericht hebt dies auf, da die Feststellung einer Verkehrsanschauung zur Leerung des Hausbriefkastens am Wohnort des Klägers (Frankreich) fehlt. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang nach § 4 Satz 1 KSchG i.V.m. § 130 BGB.

Praxishinweis
Für den Zugang von Kündigungen bei grenzüberschreitendem Wohnsitz ist die örtliche Verkehrsanschauung maßgeblich. Arbeitgeber müssen substantiiert darlegen, wann mit der Leerung des Hausbriefkastens zu rechnen ist. Fehlt dies, kann die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht wirksam gewahrt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.08.2019 - 2 AZR 111/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 111/19
Entscheidungsdatum : 21. August 2019
Amtliche Quelle :

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