BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 209/15
AG Ratingen 10. Dezember 2014
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BGH 11. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung und fordern von den Beklagten Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebskosten. Die Abrechnung enthielt neben umlagefähigen auch nicht umlagefähige Gemeinschaftskosten sowie unberücksichtigte Vorauszahlungen. Die Beklagten berufen sich auf den Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB.

Entscheidungsgründe
Der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt grundsätzlich auch für nicht umlagefähige Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 i.V.m. BetrKV. Die Rückforderung der nicht berücksichtigten Vorauszahlungen (700 EUR) ist ausgeschlossen. Die Rückforderung der zu Unrecht berechneten nicht umlagefähigen Gemeinschaftskosten (789,35 EUR) ist jedoch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zulässig, da der Vermieter diese Kosten in der Abrechnung als nicht umlagefähig ausgewiesen hat.

Praxishinweis
Der Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB umfasst auch grundsätzlich nicht umlagefähige Kosten. Eine Ausnahme besteht bei ausdrücklicher und erkennbarer Ausweisung nicht umlagefähiger Kosten in der Abrechnung, die den Vermieter an Treu und Glauben bindet. Vorauszahlungsfehler sind hingegen fristgebunden einzuwenden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 209/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 209/15
    Entscheidungsdatum : 10. Mai 2016
    Amtliche Quelle :

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