BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 210/18
OLG Karlsruhe 20. April 2018
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BGH 19. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin verlangt von Beklagten Feststellung und Erstattung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzungen eines Kleinkindes bei einem Reitturnier. Das Kind der Beklagten wurde durch ein Pferd in einem geöffneten Pferdeanhänger verletzt. Streit um Haftung und Haftungsquoten zwischen Eltern, Klägerin und Streithelfer.

Entscheidungsgründe
Beklagte haften als Gesamtschuldner wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht gem. §§ 1664 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Umfang der Aufsicht bemisst sich nach Alter und Gefährdungslage. Klägerin und Streithelfer haften nicht, da sie auf die gebotene elterliche Beaufsichtigung vertrauen durften. Feststellungsanträge der Klägerin zu 2 bzgl. zukünftiger Zahlungen sind unzulässig.

Praxishinweis
Elterliche Aufsichtspflicht begründet eigenständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gem. § 1664 BGB. Verkehrssicherungspflichten Dritter reduzieren sich, wenn elterliche Aufsicht erwartet werden kann. Feststellungsanträge von Versicherern vor Leistungserbringung sind nur eingeschränkt zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 210/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 210/18
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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