BAG, Urteil vom 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
LAG Baden-Württemberg 28. November 2012
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BAG 19. November 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin war als Pflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt und leistete Rund-um-die-Uhr-Dienste mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Streitgegenstand ist, ob das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV auch für diese Zeiten zu zahlen ist.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt, dass das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV für die gesamte vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Arbeitszeit im Sinne der Vergütungspflicht umfasst auch Zeiten, in denen der Arbeitnehmer am Einsatzort anwesend sein muss und nicht frei über die Zeit verfügen kann (§ 611 BGB). Eine geringere Vergütung für Bereitschaftsdienst ist durch die PflegeArbbV nicht vorgesehen.

Praxishinweis
Pflegebetriebe müssen das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV auch für Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft zahlen. Arbeitsvertragliche Abweichungen, die eine geringere Vergütung vorsehen, sind wegen Verstoßes gegen § 2 PflegeArbbV unwirksam. Rufbereitschaft liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer den Aufenthaltsort frei wählen kann.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 1101/12
Entscheidungsdatum : 19. November 2014
Amtliche Quelle :

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