BAG, Urteil vom 16.12.2009 - 5 AZR 157/09
LAG Schleswig-Holstein 14. Januar 2009
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BAG 16. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Facharzt mit 30 Wochenstunden und Bereitschaftsdiensten bei einem städtischen Krankenhaus, streitet mit der Beklagten über die zulässige Dauer von Ruhepausen bei Vollarbeit mit anschließendem Bereitschaftsdienst.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 4, 2 ArbZG und § 106 GewO ist Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Pausenregelungen des ArbZG sind Mindestvorgaben; der Arbeitgeber darf längere Pausen anordnen. Bereitschaftsdienstzeiten sind keine Ruhepausen i.S.d. § 4 ArbZG und können vom Arbeitgeber wirksam als Pausen festgelegt werden.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anrechnen und längere Ruhepausen als gesetzlich vorgeschrieben anordnen. Inaktive Bereitschaftsdienstzeiten gelten nicht als Pausen und sind nicht zwingend zu vergüten. Dies stärkt das Weisungsrecht gemäß § 106 GewO.

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  • 1BAG, Urteil vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/12Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 30. Juni 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.12.2009 - 5 AZR 157/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 157/09
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2009

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