BFH, Entscheidung vom 13.08.2008 - VIII B 183/07
BFH 13. August 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei der Außenprüfung. Streitgegenstand sind u.a. die Durchführung einer Schlussbesprechung und die Fortsetzung der Außenprüfung gemäß AO.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative und Nr. 3 FGO nicht schlüssig darlegt. Das FG hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen, da die Außenprüfung beendet und eine Schlussbesprechung gemäß § 126 AO geheilt ist. Materielle Einwände und Beweisanträge sind unbeachtlich, wenn sie für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind präzise Darlegungen zu Verfahrensmängeln und Divergenzen erforderlich. Ein bloßer Angriff auf die materielle Richtigkeit oder unpräzise Beweisanträge genügen nicht. Die Heilung von Verfahrensfehlern nach AO schließt Rechtsschutzbedürfnis aus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 13.08.2008 - VIII B 183/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VIII B 183/07
    Entscheidungsdatum : 12. August 2008

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