BPatG, Entscheidung vom 19.07.2000 - 29 W (pat) 51/99
BPatG 19. Juli 2000

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte hält die Marke „Veritas plus“ für das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. Der Kläger widerspricht mit prioritätsälteren Marken „VERITAS“ und „BUREAU VERITAS“ für technische Prüf- und Überwachungsdienstleistungen. Streitgegenstand ist die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da keine Ähnlichkeit der Dienstleistungen vorliegt (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 MarkenG). Die Softwareerstellung für Dritte unterscheidet sich wesentlich von interner Softwarenutzung bei technischen Prüfungen. Die Verkehrskreise ordnen die Dienstleistungen unterschiedlichen Branchen zu, sodass keine Verwechslungsgefahr besteht.

Praxishinweis
Die bloße Nutzung oder Herstellung von Software als Hilfsmittel rechtfertigt keine Ähnlichkeit mit Softwareentwicklungsdienstleistungen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die branchenübliche Zuordnung der Dienstleistungen maßgeblich, um eine unangemessene Ausweitung des Markenschutzes zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 19.07.2000 - 29 W (pat) 51/99
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 29 W (pat) 51/99
    Entscheidungsdatum : 18. Juli 2000

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