BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 249/14
AG Euskirchen 21. Februar 2014
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LG Bonn 31. Juli 2014
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BGH 17. Juni 2015
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BGH 8. September 2015
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BGH 27. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte bestellt bei der Klägerin im Fernabsatz 1.200 Liter Heizöl zum Festpreis. Nach Ablehnung der Lieferung widerruft die Beklagte den Vertrag. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Vertragsverletzung. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 312d Abs. 1, Abs. 4 Nr. 6, § 355 BGB aF.

Entscheidungsgründe
Das Widerrufsrecht ist bei Fernabsatzverträgen über Heizöl nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, da der spekulative Kern, der für diese Ausnahme erforderlich ist, beim Heizölankauf fehlt. Heizöl dient der Eigenversorgung, nicht der spekulativen Anlage. Die Vorschrift schützt Unternehmer nur bei Finanzmarktgeschäften mit aleatorischem Charakter.

Praxishinweis
Bei Fernabsatzverträgen über Heizöl besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, auch wenn der Preis an Börsenwerten orientiert ist. Ein Ausschluss nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ist nicht gerechtfertigt. Unternehmer müssen Widerrufsbelehrungen korrekt erteilen, da sonst die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

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Fachbeiträge1

  • 1Widerrufsrecht bei Bestellung von HeizölEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Januar 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 249/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 249/14
Entscheidungsdatum : 16. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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