BSG, Urteil vom 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R
LSG Bayern 7. September 2016
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BSG 11. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt bei der Beklagten Krankenkasse eine bariatrische Operation. Die Beklagte entscheidet nicht fristgerecht, sondern lehnt die Leistung später ab. Das Sozialgericht verurteilt die Beklagte zur Leistungserbringung, das Landessozialgericht weist die Klage ab. Die Klägerin legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 13 Abs. 3a, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 i.V.m. § 39 SGB V sowie § 54 SGG. Das Gericht bestätigt, dass ein hinreichend bestimmter Leistungsantrag nach Fristablauf als genehmigt gilt und daraus ein durchsetzbarer Naturalleistungsanspruch erwächst. Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Die Beklagte hat die Frist zur Entscheidung nicht eingehalten und keine rechtzeitige Fristverlängerung mit taggenauer Angabe mitgeteilt.

Praxishinweis
Versicherte können bei unterlassener fristgerechter Entscheidung der Krankenkasse einen Naturalleistungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion geltend machen und mit der allgemeinen Leistungsklage einen Vollstreckungstitel erwirken. Die Krankenkasse muss Fristüberschreitungen rechtzeitig und konkret begründen, sonst gilt der Antrag als genehmigt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 26/16 R
    Entscheidungsdatum : 10. Juli 2017
    Amtliche Quelle :

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