BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 45/15
BGH 20. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind geschiedene Eltern mit drei gemeinsamen Kindern im Wechselmodell. Beklagte bezieht das Kindergeld allein. Kläger verlangt Auskehrung der Hälfte des Kindergelds ab April 2013, Beklagte verweigert mit Verweis auf eigene Aufwendungen und Aufrechnung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 1606 Abs. 3, 1612 b, 1613 BGB sowie §§ 31 ff. EStG. Das Kindergeld ist kein Gesamtgläubigeranspruch (§ 430 BGB entfällt). Bei Wechselmodell ist Kindergeld hälftig auf Barunterhalt anzurechnen, wobei der Betreuungsanteil des Kindergelds beiden Eltern je zur Hälfte zusteht. Ein isolierter Ausgleichsanspruch ist möglich, solange kein Gesamtausgleich erfolgt. Die Beklagte muss dem Kläger ein Viertel des Kindergelds auszahlen.

Praxishinweis
Im Wechselmodell ist der Kindergeldausgleich differenziert vorzunehmen: Die Hälfte des Kindergelds mindert den Barunterhalt, der Betreuungsanteil ist hälftig zu teilen. Ein isolierter Ausgleichsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn kein unterhaltsrechtlicher Gesamtausgleich vorliegt. Aufrechnungen ohne Einkommensnachweis sind unbeachtlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 45/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 45/15
Entscheidungsdatum : 19. April 2016
Amtliche Quelle :

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