BGH, Urteil vom 30.01.2013 - XII ZR 158/10
BGH 30. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Kindesunterhalt ab November 2009 vom Beklagten, der wegen berufsbedingter Aufwendungen, zusätzlicher Altersvorsorge und privater Zusatzkrankenversicherung seine Leistungsfähigkeit bestreitet. Das Berufungsgericht setzte den Unterhalt unter Berücksichtigung eines reduzierten Selbstbehalts fest. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 1603 Abs. 1, 2, 1612a, 1612b BGB sowie § 33 SGB II. Das Gericht verneint die Berücksichtigung von Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge und private Zusatzkrankenversicherung, da der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes vorrangig zu sichern ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht verpflichtet zur vorrangigen Deckung des Kindesunterhalts vor privaten Vorsorgeaufwendungen.

Praxishinweis
Aufwendungen für zusätzliche Altersversorgung und private Zusatzkrankenversicherung sind bei mangelnder Leistungsfähigkeit zur Sicherung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nicht abzugsfähig. Die Haushaltsersparnis bei Zusammenleben mit Lebensgefährten ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung angemessen zu berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.01.2013 - XII ZR 158/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 158/10
    Entscheidungsdatum : 29. Januar 2013
    Amtliche Quelle :

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