BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14
BGH 12. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte hat auf seinem Grundstück bauliche Anlagen errichtet, die vermehrt Sickerwasser unterirdisch auf das Grundstück des Klägers übertreten lassen und dort den Grundwasserstand erhöhen, was die Nutzung des klägerischen Grundstücks beeinträchtigt.

Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz zu. Das Gericht stellt klar, dass ein „Übertritt“ von Niederschlagswasser nicht auf oberirdischen Zufluss beschränkt ist, sondern auch unterirdisches vermehrtes Sickerwasser umfasst, wenn bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück ursächlich sind. Die Pflicht zur Verhinderung des Übertritts besteht unabhängig von Eigentumsverhältnissen am Grundwasser.

Praxishinweis
Bei Beeinträchtigungen durch vermehrten unterirdischen Wasserzufluss infolge baulicher Anlagen auf Nachbargrundstücken ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 37 LNRG möglich. Die Abgrenzung zum Wasserrecht ist zu beachten; oberirdischer Zufluss ist nicht erforderlich. Verjährung greift bei Dauerstörung nicht ohne weiteres.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 168/14
    Entscheidungsdatum : 11. Juni 2015
    Amtliche Quelle :

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