BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08
LG Hamburg 16. November 2007
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OLG Hamburg 2. April 2008
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BGH 29. April 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Sachverständiger, erstellte ein Unfallgutachten mit Lichtbildern, die die Beklagte, Haftpflichtversicherer, ohne Einwilligung in eine Internet-Restwertbörse einstellte. Der Kläger begehrt Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht wegen Urheberrechtsverletzung (§§ 15, 19a, 72 UrhG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Lichtbilder und die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung durch die Beklagte. Ein stillschweigendes Nutzungsrecht wurde nicht eingeräumt, da der Gutachtenauftrag nur die Schadensabwicklung, nicht aber die Internetveröffentlichung umfasst (§ 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG). Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB erstreckt sich über weitere Verletzungen, da keine unzulässige Ausforschung droht. Schadensersatz bemisst sich nach Lizenzanalogie (§ 97 UrhG).

Praxishinweis
Haftpflichtversicherer dürfen Sachverständigenlichtbilder nicht ohne ausdrückliche Einwilligung in Restwertbörsen veröffentlichen. Auskunftsansprüche zur Ermittlung des Verletzungsumfangs sind auch über einzelne Fälle hinaus durchsetzbar. Lizenzanalogie begrenzt Schadensersatzhöhe bei kurzzeitiger Nutzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 68/08
Entscheidungsdatum : 28. April 2010
Amtliche Quelle :

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