BGH, Urteil vom 21.02.2022 - VIa ZR 57/21
BGH 21. Februar 2022
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BGH 21. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von einem Händler einen Neuwagen mit unzulässiger Abschalteinrichtung (Motor EA 189). Sie verlangt Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sowie Erstattung von Finanzierungskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe
Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist verjährt. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Restschadensersatz nach §§ 826, 852 Satz 1, 818 ff. BGB, da die Beklagte den Händlereinkaufspreis auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Der Anspruch unterliegt der Vorteilsausgleichung und ist Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs durchsetzbar. Finanzierungskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.

Praxishinweis
Nach Verjährung des § 826 BGB-Anspruchs kann Restschadensersatz nach § 852 BGB geltend gemacht werden, wenn der Schädiger einen Vermögensvorteil auf Kosten des Geschädigten erlangt hat. Die Vorteilsausgleichung ist zu beachten; Finanzierungskosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bleiben regelmäßig unberücksichtigt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.02.2022 - VIa ZR 57/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIa ZR 57/21
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2022
Amtliche Quelle :

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